06.07.22Berlin

Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber

Die Kurzarbeit ist nach wie vor ein Thema, welches die Unternehmen beschäftigt. Angesichts der Pandemie und der Ukraine - Krise sind viele Unternehmen nicht mehr ausgelastet. Wir informieren Sie über die Rechtslage und stellen Ihnen Unterlagen und hilfreiche Links für weitere Informationen zur Verfügung.

1. Aktuelles

Aktuell gelten folgende Sonderregelungen:

• Das Mindestquorum bleibt auf 10 Prozent abgesenkt, § 421c Abs. 4 S. 1, 2 SGB III i.V.m. § 1 KugZuV.

• Es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, § 421c Abs. 4 S. 1, 3 SGB III i.V.m. § 1 KugZuV.

Mittlerweile gibt es einen Referentenentwurf zur Verlängerung der Zugangserleichterung für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31.Dezember 2022. Informationen hierzu finden Sie in unserem Rundschreiben vom 07.09.2022.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der Neuregelungen folgende Fachliche Weisung veröffentlicht:
Weisung 202207001 vom 1. Juli 2022 – Kurzarbeitergeld - Verlängerung des erleichterten Zugangs

2. Die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber

Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Die Voraussetzungen dafür sind im Sozialgesetzbuch III geregelt. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden, wenn Arbeit ausfällt und dies auf wirtschaftlichen Gründen (z.B. Ausbleiben von Kunden oder Zulieferungen) oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und der Betrieb muss zugleich alles getan haben, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitszeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit durch Freizeitnahme auszugleichen sind. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden kann bis zum 30. September 2022 weiter verzichtet werden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt bis 30. September 2022 weiter voraus, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Ein unabwendbares Ereignis stellen behördlich angeordnete oder anerkannte Maßnahmen dar, z.B. angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen infolge einer Smog-Wetterlage, Einschränkungen der Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen, behördliche Straßensperrungen. Arbeitsausfälle, aufgrund politischer Entscheidungen der BRD / EU gegenüber anderen Staaten („Wirtschaftsembargo“) sind ebenfalls i.S. einer behördlichen Maßnahme als unabwendbares Ereignis zu werten. Arbeitsausfälle, die durch politische Sanktionen anderer Staaten gegenüber der BRD eintreten, beruhen dagegen auf wirtschaftlichen Ursachen.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden. Stattdessen muss es eine Grundlage geben, also einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter dieser zustimmen. 

Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Alle Betriebe mit mindestens einer/einem Beschäftigten können Kurzarbeitergeld beantragen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt dies nicht mehr für Unternehmen der Zeitarbeit.

Wie kann ich Kurzarbeit beantragen?

Als Erstes muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Erst danach können Sie diese beantragen. Den Vordruck, um Kurzarbeit anzuzeigen, finden Sie hier. Das unterzeichnete Formular reichen Sie dann bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Ist die Kurzarbeit angezeigt, können Sie mit diesem Leistungsantrag die Kurzarbeit beantragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kind bekommen 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettolohns.

Wie lange kann die Förderung bezogen werden?

Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich längstens für zwölf Monate gezahlt.

Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen, die die Unternehmen zahlen?

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist ab dem 01. April 2022 entfallen. Bundestag und Bundesrat haben eine Verordnungsermächtigung beschlossen, nachdem die Bundesregierung die vollständige oder teilweise Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 30. September 2022 beschließen kann. Eine entsprechende Verordnung des BMAS liegt bisher nicht vor.

Können Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit gefördert werden?

Wenn während der Kurzarbeitsphase eine Qualifizierung nach §106a SGB III erfolgt, können weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Diese Förderung ist aktuell nicht länger an eine zeitliche Vorgabe geknüpft: Mit Verabschiedung des Beschäftigungssicherungsgesetz zum 01. Januar 2021 darf der Umfang der Qualifizierungsmaßnahme während der Kurzarbeit auch weniger als 50 % des Arbeitszeitausfalles betragen. Für Beschäftigte, die nach dem 01. Januar 2022 in Kurzarbeit sind und eine Qualifizierung durchlaufen, können die Sozialversicherungsbeiträge auch nach dem 01. Januar 2022 weiterhin in voller Höhe erstattet werden. Eine Qualifizierungsmaßnahme kann dazu auch über die Instrumente des Qualifizierungschancengesetzes gefördert werden (Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelten).

Was gilt für Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende?

Da Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können sie auch kein Kurzarbeitergeld beantragen. Aus dem gleichen Grund gibt es auch keine Förderung von geringfügig Beschäftigten.

Für Auszubildende kann hingegen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Allerdings muss zuvor - auch wenn die Durchführung der Ausbildung nicht mehr möglich ist - die Ausbildungsvergütung zunächst für 6 Wochen weiter gezahlt werden (§ 19 BBiG). Soweit möglich, sollte die Ausbildung jedoch aufrechterhalten werden, um die Erreichung des Ausbildungsziels nicht zu gefährden. Nach Abschluss der Ausbildung ist die Übernahme der Azubis möglich und nicht KUG schädlich.

Wie sind die Regelungen für Zeitarbeitnehmer?

Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen können aktuell nicht in Kurzarbeit gehen und haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es existiert eine Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit befristet bis 30. September 2022; damit besteht die Möglichkeit, die Öffnung der Kurzarbeit bis zum 30. September 2022 wieder einzuführen.

Können Kurzarbeiter während der Dauer der Kurzarbeit eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen?

Ja. Entgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), die während des Bezugs von Kug aufgenommen worden ist, sind jedoch seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr anrechnungsfrei.

3. FAQs

Eine FAQ von BDA und BA zu den aktuellen geltenden Regelungen finden Sie hier in unserem Mitgliederbereich. 

4. Fomulare und weitere Informationen

  • Aktuelle Informationen zu Corona und Kurzarbeit sowie alle nötigen Formulare finden Sie hier auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA).
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Weisungen an die neue Verordnung zur Erleichterung von Kurzarbeit angepasst.
  • Hier finden Sie hilfreiche Hinweise der BA zum Ausfüllen des Antrags auf Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise noch auf die alte Rechtslage Bezug nehmen!
  • So kann eine Abrechnungsliste aussehen, die dem Antrag auf Kurzarbeitergeld beizufügen ist.
  • Hier gibt es zwei Videos der BA, welche die Voraussetzungen und die Beantragung von Kurzarbeitergeld erklären.
  • Eine Hotline der BA für Arbeitgeber steht montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr bereit unter 0800 45555 20.
  • Wenn Sie als Arbeitnehmer die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes berechnen wollen, finden Sie hier die aktuelle Tabelle. Die BA empfiehlt zudem diesen Kurzarbeitgeld-Rechner.
  • Hier finden Sie ein Video, welches das Ausfüllen des Antrags für Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt erklärt (© vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.). 
  • Ausführliche Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Kurzarbeit und Qualifizierung finden Sie hier.

     

    Downloads

Webinare

„Aktuelles zur Pandemie“, Mitschnitt des Webinars vom 21. Februar 2022 (Dauer: 52:29 Min)

„Aktuelles zur Kurzarbeit – Abschlussprüfungen“: Mitschnitt des Webinars vom 5. Mai 2021, mit Vorträgen von Carolin Vesper und Helene Böhm (Dauer: 59:24 Min)

"Kurzarbeit und Arbeitsrecht in der Corona-Krise", 2. April 2020, mit Vorträgen von Carolin Vesper und Ute Freimark, Dauer: 1 h 39 min

"Arbeitsrecht und Abrechnung von Kurzarbeit in der Corona-Krise", 27. April 2020, mit Vorträgen von Carolin Vesper und Barbara Meuschke, Dauer: 1 h 16 min

Downloads

Titel Präsentation "Arbeitsrecht und Abrechnung von Kurzarbeit"
Präsentation 27.4.2020

"Arbeitsrecht und Abrechnung von Kurzarbeit in der Corona-Krise"

Präsentation 2.4.2020

"Arbeitsrecht und Kurzarbeit in der Corona-Krise"

Fragen und Antworten

FAQ zum Webinar vom 27. April 2020

Fragen und Antworten

FAQ zum Webinar vom 2. April 2020

Tutorial

Wie beantragt man Kurzarbeitergeld? ©vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Arbeitsmarkt

Alexander Schirp, UVB, stv. Hauptgeschäftsführer, Unternehmensverbände, Berlin, Brandenburg
Hauptgeschäftsführer
Alexander
Schirp
Telefon:
+49 30 31005-101
Telefax:
+49 30 31005-160
E-Mail:
Schirp [at] wveb.de

Pressekontakt

Carsten Brönstrup
Abteilungsleiter Presse und Kommunikation, Pressesprecher
Carsten
Brönstrup
Telefon:
+49 30 31005-114
Telefax:
+49 30 31005-166
E-Mail:
Broenstrup [at] wveb.de