13.06.22

Ukraine-Krieg: Rechtliche Fragen für Arbeitgeber und Beschäftigte

Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine stellen sich für viele Arbeitgeber und ihre Beschäftigten schwierige Fragen. Was können Unternehmen tun, um ihre Mitarbeitenden im Kriegsgebiet zu unterstützen? Was ist bei einer Einreise ukrainischer Staatsangehöriger nach Deutschland zu beachten? Wie lange dürfen sie in Deutschland bleiben?

In einem ausführlichen FAQ-Leitfaden (PDF, Stand 20.01.2023) nimmt die BDA Stellung zu den wichtigsten aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Der Leitfaden wird fortlaufend aktualisiert.
 
Einen Mitschnitt unseres Webinars zum aufenthaltsrechlichen Rahmen in Berlin vom 28. März sowie eine ausführliche FAQ zur Veranstaltung finden Sie im Veranstaltungsbeitrag.

Einen Mitschnitt des Webinars zur Integration in Brandenburg finden Sie in diesem Veranstaltungsbeitrag.

In einer Follow-Up Veranstaltung am 06. September haben das Landeseinwanderungsamt Berlin und die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg über die aktuellen Änderungen zum Aufenthaltsrecht und zur Arbeitsaufnahme informiert. Wir haben die Informationen aus der Veranstaltung und die Übersicht über aktuelle Änderungen hier kurz zusammengefasst.

Integration in Arbeit und Ausbildung

Viele Ukrainerinnen und Ukrainer fliehen nach Berlin und Brandenburg. Zunächst geht es darum, die Geflüchteten gut und sicher unterzubringen. Unter den Geflüchteten befinden sich vor allem Frauen und Kinder. Eine geregelte Unterbringung der Kinder in Kita oder Schule gehört zu den wichtigsten Aufgaben. Daneben steht die Integration in Arbeit und Ausbildung im Fokus.

Derzeit gilt:

Die Integration in Arbeit und Ausbildung ist unkompliziert und ohne Einschränkung möglich. Nach der EU-Massenzustromrichtlinie erhalten alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach dem 24. Februar 2022 eingereist sind, einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG. Dadurch haben sie automatisch Zugang zu Sozialleistungen, Bildungssystem und Arbeitsmarkt. Eine Arbeitserlaubnis muss nicht eigens beantragt werden. Auch Sprach- und Integrationskurse können ohne weitere Einschränkungen oder ausdrückliche Zustimmung besucht werden.

Die Ausländerbehörden sind zuständig für die weitere Integration der Geflüchteten, nicht die Jobcenter. Aufgrund der hohen Zahl geflüchteter Personen sind die Behörden derzeit überlastet. Personen, die einen Asylantrag stellen, dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.

Weiter Informationen und zentrale Anlaufstellen:

Die Umsetzung der weiteren Regelungen erfolgt in den Bundesländern leider nicht einheitlich. Daher sollten zusätzlich auch die länderspezifischen Regelungen geprüft werden. Das Land Berlin informiert hier über die Aufenthaltsregelungen für Ukrainische Staatsangehörige. Das Land Brandenburg bündelt seine Informationen hier.

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Informationen für Geflüchtete

Das Portal www.germany4ukraine.de vermittelt auf Ukrainisch, Russisch, Englisch oder Deutsch Informationen, Hilfsangebote, Unterkunft oder ärztliche Versorgung.

Downloads

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So funktioniert das Berliner Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungserlaubnis für Ukrainer*innen.

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Anerkennung und Kompetenzerfassung für ukrainische Geflüchtete

Pressekontakt

Carsten Brönstrup
Abteilungsleiter Presse und Kommunikation, Pressesprecher
Carsten
Brönstrup
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Telefax:
+49 30 31005-166
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Broenstrup [at] wveb.de